Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
Die Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf der Zulassung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, sofern es sich nicht um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.
(2)
Die Zulassung hat zu erfolgen, soweit es sich nicht um Vermögensgegenstände handelt, die für die Erfüllung von Pflichtaufgaben der Gemeinde unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(3)
In der Zulassungsverfügung sind der Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und die Vermögensgegenstände, in die vollstreckt werden darf, zu bestimmen.