§ 112 Rechtsaufsichtsbehörden

Langtitel:
Sächsische Gemeindeordnung
Abkürzung:
SächsGemO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 62
Ausfertigungsdatum:
09.03.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.02.2022 (SächsGVBl. S. 134)
(1)
1Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen.
2Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden die Landesdirektion Sachsen.
3Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
(2)
1Die dem Landratsamt obliegenden Aufgaben sind Weisungsaufgaben.
2Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
3Es wird durch die obere und die oberste Rechtsaufsichtsbehörde ausgeübt.
4§ 2 Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3)
Leistet die Rechtsaufsichtsbehörde einer ihr erteilten Weisung keine Folge, so kann an ihrer Stelle die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(4)
1Ist an einer Entscheidung des Landkreises dieser als Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund eigener kreislicher Interessen beteiligt, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde.
2Diese entscheidet auch, ob die Voraussetzungen für ihre Zuständigkeit vorliegen.