Langtitel:
Sächsische Bauordnung
Abkürzung:
SächsBO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 186
Ausfertigungsdatum:
11.05.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.06.2022 (SächsGVBl. S. 366)
(1)
1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.
2Dies gilt nicht für
1.
Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Absatz 2 verfasst werden, und
2.
geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.
(2)
Bauvorlageberechtigt ist, wer
1.
die Berufsbezeichnung „Architekt“ führen darf oder als auswärtiger Architekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 524) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig wird; ein auswärtiger Architekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes ist nur im Umfang der Bauvorlageberechtigung seines Niederlassungsmitgliedstaates bauvorlageberechtigt,
2.
in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Sachsen,
3.
die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ führen darf oder als auswärtiger Innenarchitekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes tätig wird für die mit der Berufsaufgabe des Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden; ein auswärtiger Innenarchitekt nach § 35 Absatz 1 des Sächsischen Architektengesetzes ist nur im Umfang der Bauvorlageberechtigung seines Niederlassungsmitgliedstaates bauvorlageberechtigt, oder
4.
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist, danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist und Bediensteter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit.
(2a)
1Bauvorlageberechtigt für
1.
freistehende, eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 80 m²;
2.
Änderungen an Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 soweit sie sich nicht auf die Änderung der Art der Nutzung beziehen sowie deren Erweiterung um nicht mehr als 80 m² und
3.
freistehende oder einseitig angebaute Garagen bis zu 100 m² Brutto-Grundfläche
2Die Bauvorlageberechtigung nach Satz 1 entsteht sechs Jahre nach Erwerb der dort genannten Qualifikation.
3Nach Satz 1 bauvorlageberechtigt sind auch Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Erbringung von Entwurfsleistungen nach Satz 1 rechtmäßig niedergelassen sind, eine vergleichbare Berechtigung vorweisen können und diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich im Freistaat Sachsen erbringen.
4Die Bauvorlageberechtigten nach den Sätzen 1 und 3 sind verpflichtet, sich jährlich im Bereich des öffentlichen Baurechts fortzubilden.
5Die Erfüllung der jährlichen Fortbildungspflicht haben die Bauvorlageberechtigten gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen nachzuweisen.
6Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern, die aus ihrer eigenverantwortlichen Tätigkeit herrühren können.
7Es ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren.
8Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
9Als Jahreshöchstleistung für alle im Versicherungsjahr verursachten Schäden muss der dreifache Betrag der Mindestversicherungssumme veranschlagt sein.
(3)
1In die Liste der Bauvorlageberechtigten ist auf Antrag von der Ingenieurkammer Sachsen einzutragen, wer
1.
einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens nachweist und
2.
danach mindestens zwei Jahre auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.
2Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
3Das Eintragungsverfahren kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
4§ 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(4)
1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, sind ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Nummer 2 bauvorlageberechtigt, wenn sie
1.
eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
2.
dafür dem Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten.
2Sie haben das erstmalige Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter vorher der Ingenieurkammer Sachsen anzuzeigen und dabei
1.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Bauvorlageberechtigter niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
2.
einen Nachweis darüber, dass sie im Staat ihrer Niederlassung für die Tätigkeit als Bauvorlageberechtigter mindestens die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen mussten,
3Die Ingenieurkammer Sachsen hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 erfolgt ist; sie kann das Tätigwerden als Bauvorlageberechtigter untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind.
4§ 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(5)
1Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind, ohne im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 vergleichbar zu sein, sind bauvorlageberechtigt, wenn ihnen die Ingenieurkammer Sachsen bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen.
2Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt.
3Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6)
Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 4 und 5 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine weitere Eintragung in die von der Ingenieurkammer Sachsen geführten Verzeichnisse erfolgt nicht.