§ 57 Aufbau und Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörden

Langtitel:
Sächsische Bauordnung
Abkürzung:
SächsBO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 186
Ausfertigungsdatum:
11.05.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.06.2022 (SächsGVBl. S. 366)
(1)
1Bauaufsichtsbehörden sind
1.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden,
2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Bauaufsichtsbehörde und
3.
das Staatsministerium für Regionalentwicklung als oberste Bauaufsichtsbehörde.
2Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch die nach § 2 Absatz 2 des