Langtitel:
Sächsische Bauordnung
Abkürzung:
SächsBO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 186
Ausfertigungsdatum:
11.05.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.06.2022 (SächsGVBl. S. 366)
(1)
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2)
1Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben.
2Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nach Satz 1 nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.
(3)
Wasserversorgungsanlagen sowie Anlagen für Schmutz- und Niederschlagswasser (Abwasser) sind so herzustellen und zu unterhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.