§ 27 Tragende Wände, Stützen

Langtitel:
Sächsische Bauordnung
Abkürzung:
SächsBO
Normgeber:
Freistaat Sachsen
Fundstelle:
SächsGVBl. S. 186
Ausfertigungsdatum:
11.05.2016
Stand:
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.06.2022 (SächsGVBl. S. 366)
(1)
1Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein.
2Sie müssen
1.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
2.
in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und
3.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein.
3Satz 2 gilt
1.
für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt;
2.
nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2)
Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
1.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und
2.
in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.