§ 3 Bemessung der Gebührensätze

Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein
Abkürzung:
VwKostG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 1974, 37
Ausfertigungsdatum:
17.01.1974
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.12.2022 (GVOBl. S. 1002)
(1)
Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Verwaltungsgebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(2)
Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsaktes festzusetzen.
(3)
Unterliegt die Amtshandlung der Umsatzsteuer, ist diese der Kostenschuldnerin oder dem Kostenschuldner aufzuerlegen.