§ 18 Entstehung der Gebührenschuld

Langtitel:
Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
Kurztitel:
Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung
Abkürzung:
VVKVO
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 462
Ausfertigungsdatum:
18.09.2017
Stand:
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.10.2020 (GVOBl. S. 720)
Die Gebührenschuld entsteht
1.
im Fall des § 13, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben oder in anderer Weise mit der Übermittlung begonnen worden ist,
2.
im Fall des § 14 Absatz 1 Nummer 1 mit der Erteilung des Vollstreckungsauftrages an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten, im Fall des § 14 Absatz 1 Nummer 2 mit der Zustellung der Pfändungsverfügung,
3.
im Fall des § 15 mit der Abnahme der Vermögensauskunft,
4.
im Fall des § 16 mit der Erteilung des Verwertungsauftrages an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten,
5.
im Fall des § 17 mit dem Eingang des ersten Antrages der Vollstreckungsbehörde bei dem zuständigen Amtsgericht.