Langtitel:
Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren
Kurztitel:
Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung
Abkürzung:
VVKVO
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2017, 462
Ausfertigungsdatum:
18.09.2017
Stand:
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.10.2020 (GVOBl. S. 720)
(1)
1Die Verwertungsgebühr wird für die Versteigerung und die andere Verwertung von Gegenständen oder Tieren nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle erhoben.
2Für die Verwertung von Forderungen sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen, Tieren und von anderen Vermögensrechten durch Überweisung zur Einziehung wird keine Gebühr erhoben.
(2)
1Die Gebühr bemisst sich nach der Höhe des Erlöses.
2Übersteigt der Erlös die Vollstreckungssumme, ist diese maßgebend.
(3)
1Wird die Verwertung abgewendet, gilt § 14 Absatz 3 entsprechend nach dem Schätzwert der Gegenstände oder der Tiere.
2Übersteigt der Schätzwert die Summe der beizutreibenden Beiträge, ist diese maßgebend.
(4)
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Verwertungsauftrag zurücknimmt, bevor die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Verwertung vorgenommen hat.