§ 9 Vertretung der Leitung von Gerichten und Staatsanwaltschaften

Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
1Ist die Leiterin oder der Leiter eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft verhindert, so nimmt die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter deren oder dessen Vertretung wahr; bei Präsidialgerichten ist dies die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
2Ist eine ständige Vertreterin oder ein ständiger Vertreter nicht bestellt oder selbst verhindert, richtet sich die weitere Vertretung nach dem höchsten Endgrundgehalt, bei gleichem Endgrundgehalt nach dem höchsten allgemeinen Dienstalter und bei gleichem Dienstalter nach dem höchsten Lebensalter der Angehörigen des richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Dienstes.
3Das für Justiz zuständige Ministerium kann abweichende Regelungen treffen.