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§ 83 Weitere Verfahrensvorschriften

Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
(1)
Verfahren nach diesem Teil des Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des LVwG abgewickelt werden.
(2)
1Anträge nach § 76 Absatz 1 und Anzeigen nach § 82 Absatz 2 sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, zu bearbeiten.
2§ 111a Absatz 2 Satz 2 bis 4 LVwG gilt entsprechend.