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§ 80 Bestätigung der Übersetzung

Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
(1)
1Die Richtigkeit und Vollständigkeit von schriftlichen Sprachübertragungen ist durch die Übersetzerin oder den Übersetzer zu bestätigen.
2Der Bestätigungsvermerk lautet:
„Die Richtigkeit und Vollständigkeit vorstehender Übersetzung aus der Sprache wird bescheinigt.
3Ort, Datum, Unterschrift
Für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Schleswig-Holstein ermächtigte Übersetzerin (oder: ermächtigter Übersetzer) für die... Sprache.“
(2)
1Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen und zu unterschreiben.
2Sie hat kenntlich zu machen, wenn das übersetzte Dokument kein Original ist oder nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde.
3Sie soll auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.
4Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form nach § 126a BGB erteilt werden.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig bestätigt wird.