Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
(1)
1Spätestens fünf Jahre nach Aufnahme in das Verzeichnis nach § 75 ist die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler in schriftlicher Form aufzufordern, sich darüber zu erklären, ob sie oder er weiterhin in dem Verzeichnis geführt werden soll.
2Sie oder er wird aus dem Verzeichnis gelöscht, wenn sie oder er nicht binnen drei Monaten eine entsprechende Erklärung schriftlich oder in Textform abgibt.
3Die Aufforderung ist jeweils mit Ablauf weiterer fünf Jahre zu wiederholen.
(2)
1Die Übersetzerermächtigung oder das Recht, sich auf die allgemeine Beeidigung zu berufen, kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Sprachmittlerin oder der Sprachmittler
1.
die Voraussetzungen des § 76 nicht mehr erfüllt oder
2.
wiederholt fehlerhafte Übertragungen ausgeführt hat.
2Die Vorschriften der §§ 116 und 117 LVwG bleiben unberührt.