Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein beruft die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit und legt ihre Anzahl fest.