§ 49 Berufung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter und der Beisitzerinnen und Beisitzer in Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
Die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ernennt die Handelsrichterinnen und Handelsrichter sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer in dem Senat und der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und trifft alle im Zusammenhang damit erforderlichen Maßnahmen.