Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
(1)
1In dem Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Ausschließung einer oder eines unbekannten Berechtigten von der Befriedigung aus einem zugeteilten Betrag erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots nach den für die öffentliche Bekanntmachung eines Versteigerungstermins geltenden Vorschriften.
2Die Befugnis des Gerichts zu einer Anordnung gemäß § 39 Absatz 2 ZVG besteht ohne Rücksicht auf den Wert des Grundstücks.
(2)
Die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen.