Start | Gesetze | LJG | § 41

§ 41 Tod von Bediensteten einer öffentlichen Behörde

Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
(1)
Nach dem Tode einer oder eines Bediensteten einer öffentlichen Behörde hat, unbeschadet der Zuständigkeit des Nachlassgerichts, die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde für die Sicherung der amtlichen Akten und der sonstigen Sachen, deren Herausgabe aufgrund des Dienstverhältnisses verlangt werden kann, zu sorgen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht.
(2)
Werden bei der Ausführung einer Maßregel, die das Gericht zur Sicherung eines Nachlasses angeordnet hat, Sachen der im Absatz 1 bezeichneten Art vorgefunden, so hat das Gericht die Behörde, welcher die oder der Verstorbene angehörte, oder die Aufsichtsbehörde hiervon zu benachrichtigen und ihr zugleich von den Sicherungsmaßregeln, die in Ansehung dieser Sachen vorgenommen worden sind, Mitteilung zu machen.