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§ 39 Selbständige Gerechtigkeiten

Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
1Auf selbständige Gerechtigkeiten finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften der Grundbuchordnung (GBO) sowie die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften des § 20 und des § 22 Absatz 2 GBO entsprechende Anwendung.
2Ein Grundbuchblatt wird nur auf Antrag der oder des Berechtigten angelegt, soweit sich nicht aus den für die Anlegung der Grundbücher geltenden Vorschriften ein anderes ergibt.