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§ 35 Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
(1)
Handlungen einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einer oder einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung ihres oder seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamtin oder Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.
(2)
Die Zuziehung einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann in den Fällen, in welchen das Gesetz sie nicht vorschreibt, erfolgen, wenn sie zur sachgemäßen Erledigung des Geschäfts zweckmäßig ist.