Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
(1)
Unmittelbarer Zwang im Sinne des § 251 Absatz 1 LVwG darf nur angewendet werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreichbar erscheint.
(2)
1Die Zulassung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen regelt das für Justiz zuständige Ministerium.
2Als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt können insbesondere Fesseln, technische Sperren und Reizstoffe zugelassen werden.
3Als Waffen können insbesondere Schlagstöcke zugelassen werden.