Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
(1)
Im Einzelfall sind zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 14 bis 16 diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen.
(2)
1Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
2Eine Maßnahme unterbleibt, wenn
1.
ein durch sie zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht oder
2.
sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht.