Start | Gesetze | LJG | § 13

§ 13 Anwendungsbereich

Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.03.2022 (GVOBl. S. 301)
(1)
Die nachfolgenden Vorschriften regeln die Befugnisse der Leiterinnen und Leiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften oder von ihnen beauftragter Beschäftigter der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Ausübung des Hausrechts sowie des Justizwachtmeisterdienstes bei dem Vollzug sitzungspolizeilicher Maßnahmen sowie bei der Sicherung des Gewahrsams.
(2)
Die Befugnisse der Justizbediensteten aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(3)
Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei und des Justizvollzugsdienstes bleiben unberührt.