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§ 12 Zahl der Spruchkörper

Langtitel:
Landesjustizgesetz
Abkürzung:
LJG
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 231, ber. 441
Ausfertigungsdatum:
17.04.2018
Stand:
Zuletzt geändert durch Berichtigung (GVOBl. 2018, S. 441)
1Die Präsidentin oder der Präsident oder die Direktorin oder der Direktor bestimmt nach Anhörung des Präsidiums die Zahl der Senate oder Kammern des von ihr oder ihm geleiteten Gerichts, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
2§§ 10 und § 11 bleiben unberührt.