Langtitel:
Amtsordnung für Schleswig-Holstein
Kurztitel:
Amtsordnung
Abkürzung:
AO
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2003, 112
Ausfertigungsdatum:
28.02.2003
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVOBl. S. 170)
(1)
1Das Amt ist Träger der ihm und den amtsangehörigen Gemeinden übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung.
2§ 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2)
Den Ämtern können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung neue Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.