Langtitel:
Amtsordnung für Schleswig-Holstein
Kurztitel:
Amtsordnung
Abkürzung:
AO
Normgeber:
Land Schleswig Holstein
Fundstelle:
GVOBl. 2003, 112
Ausfertigungsdatum:
28.02.2003
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.03.2023 (GVOBl. S. 170)
(1)
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor wird durch den Amtsausschuss gewählt.
(2)
1Die Amtszeit der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre.
2Sie beginnt mit dem Amtsantritt.
(3)
Wählbar zur Amtsdirektorin oder zum Amtsdirektor ist, wer
1.
die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
2.
die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt
(4)
1Vor der Wahl ist die Stelle öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer Wiederwahl durch Beschluss mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Stimmenzahl des Amtsausschusses, im Übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden.
2Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.
3Wird ein Amt neu gebildet, hat die Kommunalaufsichtsbehörde für das neu zu errichtende Amt die Stellenausschreibung nach Satz 1 vor dem Wirksamwerden der Neubildung des Amtes auf Kosten des neu zu bildenden Amtes vorzunehmen, sofern die von der Neubildung des Amtes betroffenen Gemeinden dies bei der Kommunalaufsichtsbehörde beantragen.
4Dabei hat die Kommunalaufsichtsbehörde die näheren Festlegungen über den Inhalt und die Art der Stellenausschreibung in den entsprechenden Anträgen der Gemeinden zu berücksichtigen.
(5)
1Die gewählte Amtsdirektorin oder der gewählte Amtsdirektor wird zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt.
2Sie oder er ist im Fall der Wiederwahl verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wiederernannt werden soll.
3Bei einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu entlassen.
4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor bei Ablauf der Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat.
5Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; der Diensteid ist erneut zu leisten.
(6)
1Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor und, soweit sie oder er dies bestimmt, andere Beamtinnen und Beamte und Angestellte des Amtes, sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Gemeindevertretungen und ihrer Ausschüsse teilzunehmen.
2Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor ist verpflichtet, in den Sitzungen Auskunft zu erteilen; ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.
3Den beauftragten anderen Vertreterinnen und Vertretern der Amtsverwaltung kann das Wort erteilt werden.
(7)
Die §§ 55 und 58 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.
(8)
§ 57f der Gemeindeordnung gilt bei der Ernennung zur Amtsdirektorin oder zum Amtsdirektor entsprechend.