§ 5 Versammlungsleitung

Langtitel:
Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Kurztitel:
Versammlungsgesetz NRW
Abkürzung:
VersG NRW
Normgeber:
Land Nordrhein-Westfalen
Fundstelle:
GV. NRW. 2022 S. 2
Ausfertigungsdatum:
17.12.2021
Stand:
(1)
1Wer eine Versammlung veranstaltet, leitet die Versammlung.
2Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, bestimmen diese die Versammlungsleitung.
3Veranstaltet eine Vereinigung die Versammlung, so wird sie von der Person geleitet, die für die Vereinigung handlungsbefugt ist.
(2)
Die Versammlungsleitung ist übertragbar.
(3)
1Gibt es keine Person, die die Versammlung veranstaltet, soll die Versammlung eine Versammlungsleitung bestimmen.
2Bei jeder öffentlichen Versammlung muss eine Person die Leitung innehaben.
3Dies gilt nicht für Spontanversammlungen (§ 10 Absatz 4).
(4)
Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Versammlungsleitung gelten für nichtöffentliche Versammlungen nur, wenn eine Versammlungsleitung bestimmt ist.