§ 10 Anzeige

Langtitel:
Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
Kurztitel:
Versammlungsgesetz NRW
Abkürzung:
VersG NRW
Normgeber:
Land Nordrhein-Westfalen
Fundstelle:
GV. NRW. 2022 S. 2
Ausfertigungsdatum:
17.12.2021
Stand:
(1)
1Wer eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel veranstalten will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Einladung zu der Versammlung anzuzeigen.
2Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, ist nur eine Anzeige abzugeben.
3Die Anzeige muss schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift erfolgen.
(2)
1Die Anzeige muss den geplanten Ablauf der Versammlung nach erwarteter Teilnehmerzahl, Ort, Zeit und Thema bezeichnen, bei Aufzügen auch den beabsichtigten Streckenverlauf.
2Sie muss Namen, telefonische Erreichbarkeit und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift der anzeigenden Person und der Person, die sie leiten soll, enthalten.
3Wird die Versammlungsleitung erst später bestimmt, sind Name und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift der vorgesehenen Person sowie die telefonische Erreichbarkeit der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
4Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
5Änderungen sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(3)
1Wenn der Zweck der Versammlung durch eine Einhaltung der Frist nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet würde (Eilversammlung), ist die Versammlung spätestens mit der Bekanntgabe bei der zuständigen Behörde oder bei der Polizei anzuzeigen.
2Die Anzeige kann telefonisch erfolgen.
(4)
Die Anzeigepflicht entfällt ausnahmsweise nur dann, wenn sich die Versammlung aufgrund eines aktuellen Anlasses augenblicklich bildet (Spontanversammlung).