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§ 93a Anzahl der Kammern

Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
1Die Präsidentin oder der Präsident des Landesarbeitsgerichts bestimmt die Anzahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und bei dem Landesarbeitsgericht.
2Das Justizministerium kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts hierfür Weisungen erteilen.