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§ 90 Vertrauensleute im Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter

Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
Der Landtag oder ein durch ihn bestimmter Landtagsausschuss wählt die Vertrauensleute und die stellvertretenden Vertrauensleute für den Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.