Start | Gesetze | NJG | § 69

§ 69 Inhalt der Terminsbestimmung

Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
In der Terminsbestimmung sollen außer den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung aufgeführten Angaben auch
1.
die postalische Anschrift oder die sonstige ortsübliche Bezeichnung,
2.
die Bebauung und
3.
bei landwirtschaftlicher Nutzung die Wirtschaftsart
des zu versteigernden Grundstücks angegeben werden.