Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
Ein am 30. Dezember 2014 anhängiges Verfahren der freiwilligen Versteigerung eines Grundstücks durch eine Notarin oder einen Notar wird nach den am 30. Dezember 2014 geltenden Vorschriften zu Ende geführt.