Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
Das Nachlassgericht kann einer Notarin oder einem Notar im Rahmen eines Nachlasssicherungsverfahrens die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses und eines Nachlassinventars sowie die Anlegung und Abnahme von Siegeln übertragen.