§ 35 Zuständigkeit für Beschwerdeentscheidungen über die Aussetzung der Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen und darauf bezogener nachträglicher Entscheidungen
Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
Für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde, die sich gegen eine Entscheidung nach § 453 Abs. 1 Satz 1 oder § 454 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung (StPO) betreffend eine lebenslange Freiheitsstrafe richtet, ist das Oberlandesgericht Celle für die Bezirke der Oberlandesgerichte Braunschweig, Celle und Oldenburg zuständig.