Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
1Das Landgericht Hannover hat die allgemeine Beeidigung oder die Übersetzungsermächtigung zu widerrufen, wenn
1.
die Voraussetzungen des § 23 nicht mehr erfüllt sind oder
2.
Sprachübertragungen wiederholt fehlerhaft waren.
2Im Übrigen bleibt § 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.