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§ 19 Androhung

Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
1Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist vorher anzudrohen.
2Die Androhung darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände dies nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.
3Rechtsbehelfe gegen die Androhung unmittelbaren Zwangs haben keine aufschiebende Wirkung.