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§ 12 Regelungsbereich, Einschränkung von Grundrechten

Langtitel:
Niedersächsisches Justizgesetz
Abkürzung:
NJG
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2014, 436
Ausfertigungsdatum:
16.12.2014
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 593)
(1)
Dieses Kapitel regelt die Befugnisse der Justizwachtmeisterinnen, Justizwachtmeister und Justizangestellten im Wachtmeisterdienst der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei der Vollstreckung sitzungspolizeilicher Maßnahmen und der Sicherung des Gewahrsams sowie die Befugnisse bei der Ausübung des Hausrechts.
(2)
Durch dieses Kapitel werden die Grundrechte aus Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 (körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) des Grundgesetzes eingeschränkt.