§ 10 Gestaltung baulicher Anlagen

Langtitel:
Niedersächsische Bauordnung
Abkürzung:
NBauO
Normgeber:
Land Niedersachsen
Fundstelle:
Nds. GVBl. 2012, 46
Ausfertigungsdatum:
03.04.2012
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 578)
Bauliche Anlagen sind in der Form, im Maßstab, im Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, im Werkstoff einschließlich der Art seiner Verarbeitung und in der Farbe so durchzubilden, dass sie weder verunstaltet wirken noch das bestehende oder geplante Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten.