§ 8 Persönliche Gebührenfreiheit

Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Kurztitel:
Landesverwaltungskostengesetz
Abkürzung:
VwKostG M-V
Normgeber:
Land Mecklenburg-Vorpommern
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1991, S. 366
Ausfertigungsdatum:
04.10.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2019 (GVOBl. M-V S. 158)
(1)
Von Verwaltungsgebühren sind befreit
1.
die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden;
2.
das Land, seine landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Landes getragen werden und die anderen Bundesländer, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
3.
die Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie Zweckverbände, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
4.
die Sozialversicherungsträger, die der Aufsicht des Landes unterstehen;
5.
Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft;
6.
Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
(2)
Die Gebührenfreiheit besteht nicht, soweit die in Absatz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.
(3)
Die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe nach Artikel 110 Abs. 1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen eines Landes und für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.
(4)
1Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren bleiben die in Absatz 1 Genannten für Amtshandlungen folgender Behörden verpflichtet:
1.
2Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie für Angelegenheiten des Geologischen Dienstes,
2.
Kataster- und Vermessungsbehörden,
3.
Landesamt für Gesundheit und Soziales, soweit es sich um Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens handelt,
4.
Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz für Angelegenheiten der Kampfmittelbeseitigung,
5.
für die Städtebauförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständige Bewilligungsstelle.
3Durch Kostenverordnung nach § 2 Abs. 2 kann die Gebührenpflicht auf bestimmte Amtshandlungen der Behörden nach Satz 1 beschränkt werden.