§ 21 Erstattung

Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Kurztitel:
Landesverwaltungskostengesetz
Abkürzung:
VwKostG M-V
Normgeber:
Land Mecklenburg-Vorpommern
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1991, S. 366
Ausfertigungsdatum:
04.10.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2019 (GVOBl. M-V S. 158)
(1)
Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Gründen der Billigkeit erstattet werden.
(2)
1Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren.
2Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung.
3Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erlischt der Anspruch.
(3)
§ 20 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.