§ 2 Grundsatz

Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Kurztitel:
Landesverwaltungskostengesetz
Abkürzung:
VwKostG M-V
Normgeber:
Land Mecklenburg-Vorpommern
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1991, S. 366
Ausfertigungsdatum:
04.10.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2019 (GVOBl. M-V S. 158)
(1)
1Die einzelnen Amtshandlungen, für die Verwaltungsgebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind durch Verordnung zu bestimmen.
2Dabei hat der Verordnungsgeber sich im Rahmen der Vorschriften der §§ 3 bis 6 zu halten.
3Für nichthoheitliche Tätigkeiten der in Verwaltungssachen oder in sonstigen öffentlichen Angelegenheiten handelnden Sachverständigen und Prüfer einer Behörde gemäß § 1 Abs. 3 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes kann durch Kostenverordnung die Erhebung von Sachverständigengebühren vorgesehen werden.
4Die Vorschriften dieses und des 3. Abschnittes mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 gelten entsprechend.
(2)
Kostenverordnungen erlassen die jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
(3)
1In Angelegenheiten, die eine gleichmäßige Regelung für alle Geschäftsbereiche zulassen, sollen Gebührensätze in einheitlicher Höhe erhoben werden.
2Die Landesregierung wird ermächtigt, für Amtshandlungen allgemeiner Art mit ressortübergreifender Bedeutung eine allgemeine Kostenverordnung durch Rechtsverordnung zu erlassen.