§ 14 Kostenentscheidung

Langtitel:
Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Kurztitel:
Landesverwaltungskostengesetz
Abkürzung:
VwKostG M-V
Normgeber:
Land Mecklenburg-Vorpommern
Fundstelle:
GVOBl. M-V 1991, S. 366
Ausfertigungsdatum:
04.10.1991
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2019 (GVOBl. M-V S. 158)
(1)
1Die Kosten werden von Amts wegen festgesetzt.
2Die Entscheidung über die Kosten soll, soweit möglich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
3Aus der Kostenentscheidung müssen mindestens hervorgehen:
1.
die kostenerhebende Behörde,
2.
der Kostenschuldner,
3.
die kostenpflichtige Amtshandlung,
4.
die als Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge und
5.
wo, wann und wie die Verwaltungsgebühren und Auslagen zu zahlen sind.
4Die Kostenentscheidung kann mündlich getroffen werden; sie ist auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.
5In einer schriftlichen sowie schriftlich oder elektronisch bestätigten Kostenentscheidung soll außerdem die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten und deren Berechnung angegeben werden.
(2)
1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
2Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind.
(3)
Ist ein anderer Träger der öffentlichen Verwaltung als das Land Kostengläubiger, so ist auch die Kostenentscheidung seiner Behörde eine Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis.