Langtitel:
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
SOG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, S. 77
Ausfertigungsdatum:
14.03.1966
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2020 (HmbGVBl. S. 93)
(1)
Verursacht eine Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, so ist die Maßnahme gegen diese Person zu richten.
(2)
1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist.
2Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer gerichtet werden, sofern sein Aufgabenkreis die Personensorge, die Aufsicht über die Person oder den Bereich, auf den die Maßnahme gerichtet ist, umfasst.
(3)
Hat jemand eine Person zu einer Verrichtung bestellt und wird die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Ausführung der Verrichtung gefährdet oder gestört, so darf sich die Maßnahme auch gegen ihn richten.