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§ 30b Amtshandlungen hamburgischer Polizeivollzugsbeamter außerhalb Hamburgs

Langtitel:
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
SOG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, S. 77
Ausfertigungsdatum:
14.03.1966
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2020 (HmbGVBl. S. 93)
(1)
1Die Polizeivollzugsbeamten der Freien und Hansestadt Hamburg dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 30 a Absatz 1 und des Artikels 91 Absatz 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht.
2Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen die Polizeivollzugsbeamten tätig werden, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist oder wenn es das Recht des jeweiligen Staates vorsieht; sie haben dann die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten.
3Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die nach Satz 2 vorgenommenen Einsätze.
(2)
1Einer Anforderung von Polizeivollzugsbeamten durch ein anderes Land ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Land dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes.
2Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten.