Start | Gesetze | SOG | § 30a

§ 30a Amtshandlungen von Polizeivollzugsbeamten des Bundes und anderer Länder sowie von Bediensteten ausländischer Staaten

Langtitel:
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
SOG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, S. 77
Ausfertigungsdatum:
14.03.1966
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2020 (HmbGVBl. S. 93)
(1)
1Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines anderen Landes und Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, können in der Freien und Hansestadt Hamburg Amtshandlungen vornehmen
1.
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen Behörde,
2.
in den Fällen des Artikels 35 Absätze 2 und 3 und des Artikels 91 Absatz 1 des Grundgesetzes,
3.
zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, wenn die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann,
4.
zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten oder dem Transport von anderen Personen, die sich in amtlichem Gewahrsam befinden,
5.
zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und zur Gefahrenabwehr in den in der Anlage zu diesem Gesetz genannten durch Vereinbarung geregelten Fällen.
2In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten.
3In den Fällen von Satz 1 Nummer 4 können Angestellte im Polizeidienst eingesetzt werden.
(2)
1Werden Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die der Freien und Hansestadt Hamburg.
2Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde, in deren örtlichem und sachlichem Zuständigkeitsbereich sie tätig geworden sind; sie unterliegen insoweit deren Weisungen.
(3)
1Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
1.
für Bedienstete ausländischer Polizeibehörden oder -dienststellen, soweit dies durch völkerrechtliche Vereinbarungen geregelt ist oder die zuständige Behörde Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt,
2.
für Bedienstete von Polizeibehörden oder -dienststellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den Fällen der Artikel 17 bis 23 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. EU Nr. L 210 S. 1).
2Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft jährlich über die nach Satz 1 vorgenommenen Einsätze.