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§ 29 Hilfspolizisten und Feuerwehrhelfer

Langtitel:
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
SOG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, S. 77
Ausfertigungsdatum:
14.03.1966
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2020 (HmbGVBl. S. 93)
(1)
Die zuständige Behörde kann Personen mit deren Einwilligung
a)
zur Überwachung und Regelung des Straßenverkehrs,
b)
zur Unterstützung der Vollzugspolizei oder der Feuerwehr bei Notfällen, die durch Naturereignisse, Seuchen, Brände, Explosionen, Unfälle oder ähnliche Vorkommnisse verursacht worden sind,
zu Hilfspolizisten oder Feuerwehrhelfern bestellen.
(2)
1Hilfspolizisten und Feuerwehrhelfer haben im Rahmen ihres Auftrags die den Beamten des Polizeivollzugsdienstes oder den Feuerwehrbeamten zustehenden Befugnisse.
2Dies gilt jedoch nicht für die Befugnis gemäß § 19 zum Waffengebrauch.