Langtitel:
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
SOG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, S. 77
Ausfertigungsdatum:
14.03.1966
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2020 (HmbGVBl. S. 93)
(1)
Eine im amtlichen Gewahrsam befindliche Person, die eine ärztliche Untersuchung oder eine vom Arzt verordnete Behandlung verweigert, darf zwangsweise nur untersucht und behandelt werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ihr Leben oder für das Leben anderer oder eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit anderer erforderlich ist.
(2)
Beruhigungsmittel dürfen einer im amtlichen Gewahrsam befindlichen Person bei krankhaften, die Ordnung in der Anstalt erheblich störenden Erregungszuständen auch dann zwangsweise beigebracht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3)
Verweigert eine im amtlichen Gewahrsam befindliche Person beharrlich die Nahrungsaufnahme, so darf sie zwangsweise ernährt werden, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit erforderlich ist.
(4)
1Die Zwangsmaßnahme muss zumutbar sein.
2Sie darf insbesondere nicht das Leben des Betroffenen gefährden.
(5)
1Die Zwangsmaßnahme darf nur von einem Arzt angeordnet werden.
2Soweit es der Gesundheitsschutz des Betroffenen erfordert, ist sie auch von einem Arzt durchzuführen und zu überwachen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn ein Arzt nicht sofort erreichbar und mit dem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist.
(6)
Weitergehende Befugnisse, die sich aus dem Zweck des Gewahrsams ergeben, bleiben unberührt.