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§ 16 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

Langtitel:
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
SOG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, S. 77
Ausfertigungsdatum:
14.03.1966
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2020 (HmbGVBl. S. 93)
(1)
Wohnungen im Sinne dieser Vorschrift sind Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit diesen Räumen im Zusammenhang steht.
(2)
Eine Wohnung darf ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsucht werden, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 11 Absatz 3 vorgeführt oder nach § 13 in Gewahrsam genommen werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 14 Absatz 1 Buchstabe a sichergestellt werden darf,
3.
von der Wohnung Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
4.
das zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
(3)
Während der Nachtzeit (§ 104 Absatz 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 2 Nummern 3 und 4 zulässig.
(4)
Wohnungen dürfen zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort
a)
Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b)
sich gesuchte Straftäter verbergen,
2.
es sich um Schlupfwinkel im Sinne von § 104 Absatz 2 der Strafprozessordnung handelt.
(5)
1Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume, sowie anderes befriedetes Besitztum, das mit den genannten Räumen im Zusammenhang steht, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Kunden, Arbeitnehmer oder andere Personen dort aufhalten, betreten werden.
2Dies gilt nicht, wenn diese Räume für einen sachlich und personell eng abgegrenzten Personenkreis bestimmt und Vorkehrungen getroffen sind, die andere am Betreten hindern.