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§ 15 Durchsuchung und Untersuchung von Personen

Langtitel:
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
SOG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, S. 77
Ausfertigungsdatum:
14.03.1966
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2020 (HmbGVBl. S. 93)
(1)
Eine Person darf durchsucht werden, wenn
1.
sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten werden darf,
2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen,
3.
sie sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet oder
4.
sie zur gezielten Kontrolle nach § 31 des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) vom 12. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift ausgeschrieben ist.
(2)
1Eine Person, deren Personalien nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt oder die im öffentlichen Verkehrsraum angehalten und kontrolliert werden soll, darf nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsucht werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Bediensteten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
2Dasselbe gilt, wenn eine Person nach einer anderen Rechtsvorschrift vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(3)
Personen sollen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4)
1Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben darf eine Person körperlich untersucht werden.
2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist und die Maßnahme aus ärztlicher Sicht erforderlich ist.
3Die körperliche Untersuchung bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung.
4Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.
5Für das Verfahren findet Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
6Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung auch durch die Polizei erfolgen.
7Die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen über den Zweck dieses Gesetzes hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden.