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§ 13a Richterliche Entscheidung

Langtitel:
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
SOG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, S. 77
Ausfertigungsdatum:
14.03.1966
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2020 (HmbGVBl. S. 93)
(1)
1Wird eine Person auf Grund von § 13 festgehalten, ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit oder Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
2Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen würde.
(2)
1Für die Entscheidung nach Absatz 1 ist das Amtsgericht Hamburg zuständig.
2Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2257), in der jeweils geltenden Fassung.
3In den Fällen einer nach § 13 Absatz 1 Nummern 2 bis 4 beantragten Freiheitsentziehung ist das Beschwerdeverfahren auch nach Fortfall der Beschwer zulässig.
4Für die nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen nach § 13 bleiben die Verwaltungsgerichte zuständig.