Start | Gesetze | SOG | § 12b

§ 12b Betretungsverbot, Aufenthaltsverbot, Kontakt- und Näherungsverbot

Langtitel:
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Abkürzung:
SOG
Normgeber:
Freie und Hansestadt Hamburg
Fundstelle:
HmbGVBl. 1966, S. 77
Ausfertigungsdatum:
14.03.1966
Stand:
Zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.01.2020 (HmbGVBl. S. 93)
(1)
1Eine Person darf aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verwiesen werden, wenn dies erforderlich ist, um eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit von Bewohnern derselben Wohnung abzuwehren; unter den gleichen Voraussetzungen kann ein Betretungsverbot angeordnet werden.
2Das Betretungsverbot endet spätestens zehn Tage nach seiner Anordnung.
3Im Falle eines zivilrechtlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung endet es mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, spätestens 20 Tage nach Anordnung der Maßnahme.
4Das Zivilgericht hat die Polizei über die Beantragung von Schutzanordnungen nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes und die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen unverzüglich in Kenntnis zu setzten.
(2)
1Zur Verhütung von Straftaten kann einer Person die Anwesenheit an bestimmten Orten oder in bestimmten Gebieten der Freien und Hansestadt Hamburg für längstens sechs Monate untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot).
2Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung von Straftaten erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen.
3Verlängerungen sind zulässig, sofern die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
4Soweit im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis geltend gemacht wird, kann eine Ausnahme von dem Verbot zugelassen werden.
(3)
1Einer Person kann untersagt werden,
1.
Verbindung zu einer anderen Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
2.
Zusammentreffen mit einer anderen Person herbeizuführen,
wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person insbesondere in engen sozialen Beziehungen erforderlich ist und der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht entgegensteht (Kontakt- und Näherungsverbot).
2Die Anordnung ist in Fällen enger sozialer Beziehungen auf höchstens zehn Tage zu befristen.
3Im Falle eines zivilrechtlichen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Unterlassung endet sie mit dem Tag der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung, spätestens 20 Tage nach ihrem Erlass.
4Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.